ALLGEMEINE BEDINGUNGEN für die LIEFERUNG VON MECHANISCHEN, ELEKTRISCHEN UND ELEKTRONISCHEN ERZEUGNISSEN
Brüssel, März 2012
PRÄAMBEL
1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die Parteien schriftlich oder anderweitig vereinbaren. Änderungen oder Abweichungen davon sind schriftlich zu vereinbaren.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2. In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:
- „Vertrag“: die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Lieferung des Liefergegenstandes; sowie aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter, schriftlicher Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen.
- „Grobe Fahrlässigkeit“: ein Handeln oder Unterlassen, bei dem die betreffende Partei entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht gelassen hat.
- „Schriftlich“: mittels Schriftstück, das von den Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax, Email oder anderer, von den Parteien vereinbarter Form.
- „Liefergegenstand“: die gemäß dem Vertrag zu liefernden Waren, einschließlich Software und Dokumentation.
PRODUKTINFORMATION
3. Die in allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich und schriftlich auf sie Bezug nimmt.
ZEICHNUNGEN UND TECHNISCHE INFORMATIONEN
4. Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über den Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne die Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt gegeben werden.
5. Der Lieferer stellt spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung kostenlos Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die es dem Besteller ermöglichen, den Liefergegenstand aufzustellen, in Betrieb zu nehmen, zu unterhalten und zu warten. Die vereinbarte Anzahl solcher Anleitungen und Zeichnungen ist zu übergeben, jedoch mindestens jeweils ein Exemplar. Der Lieferer ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.
ABNAHMEPRÜFUNGEN
6. In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
7. Der Lieferer muss den Besteller schriftlich so rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Lieferer ein Prüfungsprotokoll, Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.
8. Erweist sich der Liefergegenstand bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Lieferer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
9. Der Lieferer trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfungen. Der Besteller hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandene Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.
LIEFERUNG. GEFAHRÜBERGANG
10. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS® auszulegen. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Liefergegenstand als „Frei Frachtführer“ (FCA) an dem vom Lieferer benannten Ort geliefert. Verpflichtet sich der Lieferer im Falle einer FCA-Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der Liefergegenstand an den ersten Spediteur übergeben wird. Teillieferungen sind mangels abweichender Vereinbarung nicht gestattet.
LIEFERFRIST. VERZÖGERUNGEN
11. Haben die Parteien statt eines festen Liefertermins eine Frist vereinbart, innerhalb der die Lieferung zu erfolgenhat, dann beginnt die Frist mit Abschluss des Vertrages sowie der Erfüllung aller anderen vereinbarten Vorbedingungen durch den Besteller, wie Erledigung offizieller Formalitäten, Begleichung der bei Vertragsschluss fälligen Zahlungen und Sicherungsmittel.
12. Kann der Lieferer absehen, dass er den Liefergegenstand nicht innerhalb der Lieferfrist liefern können wird, so hat er den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zu nennen. Unterlässt der Lieferer eine solche Mitteilung, ist der Besteller berechtigt, Ersatz aller weiteren Kosten zu verlangen, die ihm aufgrund des Umstandes entstehen, dass er eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.
13. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 41 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, wozu auch die Einstellung der Leistung nach Ziffer 21 und Ziffer 44 oder andere auf den Besteller zurückzuführende Umstände zählen, so ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist unter Berücksichtigung aller im Einzelfall vorliegenden Umständenim erforderlichen Maße zu verlängern. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.
14. Wird der Liefergegenstand nicht zum Liefertermin geliefert so hat der Besteller ab dem Zeitpunkt Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes, zu dem die Lieferung hätte erfolgen müssen. Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0,5 v.H. des Kaufpreises für jede angefangene Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 7,5 v.H. des Kaufpreises nicht überschreiten.
Verzögert sich nur ein Teil des Liefergegenstandes, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Kaufpreises bestimmt, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, der durch die Verzögerung nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Bestellers fällig, jedoch nicht bevor die Gesamtlieferung abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 15 beendet worden ist. Der Besteller verliert seinen Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, wenn er diesen nicht schriftlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.
15. Ist der Besteller wegen der Länge der Verzögerung berechtigt, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 14 zu fordern, und ist der Liefergegenstand noch nicht geliefert, so kann er dem Lieferer schriftlich eine letzte angemessene Lieferfrist von mindestens einer Woche setzen. Liefert der Lieferer nicht innerhalb dieser letzten Frist aus einem Grund, der nicht auf den Besteller zurückzuführen ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Lieferer von dem Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Liefergegenstandes zurücktreten, welcher aufgrund der Lieferverzögerung durch den Lieferer nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt.
Tritt der Besteller von dem Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Lieferer entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger indirekter Schäden oder Folgeschäden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 14, darf 15 v.H. des Teil-Kaufpreises nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Besteller von dem Vertrag zurückgetreten ist.
Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer zu beenden, wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Lieferung um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 14 zustünde. Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, steht dem Besteller der Höchstsatz an pauschaliertem Schadensersatz sowie eine Entschädigung gemäß dem dritten Absatz dieser Ziffer 15 zu.
16. Weitergehende Ansprüche über den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 14 und den Rücktritt von dem Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 15 hinaus können seitens des Bestellers im Falle der Verzögerung durch den Lieferer nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Lieferer im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferers vorliegt.
17. Kann der Besteller absehen, dass ihm die Annahme des Liefergegenstandes zum Liefertermin unmöglich sein wird, so hat er den Lieferer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm den Grund dafür mitzuteilen sowie ihm nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Nimmt der Besteller die Lieferung zum Liefertermin nicht an, so hat er dennoch den Teil des zum Liefertermin fälligen Kaufpreises zu entrichten, als ob die Lieferung zum Liefertermin erfolgt wäre. Der Lieferer hat für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu sorgen. Weiterhin hat der Lieferer auf Verlangen des Bestellers den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
18. Beruht die Nichtannahme durch den Besteller nicht auf einem in Ziffer 41 vorgesehenen Umstand, kann der Lieferer den Besteller schriftlich zur Annahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen letzten Frist auffordern. Nimmt der Besteller aus einem Grund, der nicht auf den Lieferer zurückzuführen ist, die Lieferung nicht innerhalb einer solchen Frist an, kann der Lieferer schriftlich ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.
Der Lieferer hat dann Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verzug des Bestellers entstandenen Schadens, einschließlich indirekter Schäden und Folgeschäden. Die Gesamthöhe der Entschädigung darf den Kaufpreis nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.
ZAHLUNGEN
19. Zahlungen haben innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Mangels abweichender Vereinbarung ist ein Drittel des Kaufpreises bei Vertragsschluss fällig und ein Drittel, nachdem der Lieferer dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefer- gegenstandes oder wesentlicher Teile des Liefergegenstandes erklärt hat. Der verbleibende Teil des Kaufpreises ist bei Abschluss der Gesamtlieferung zahlbar.
20. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich dem Konto des Lieferers gutgeschrieben wird.
21. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen sowie Ersatz der Betreibungskosten fordern. Mangels abweichender Vereinbarung der Parteien gilt ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Satz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Die zu ersetzenden Betreibungskosten betragen 1 v.H. des Betrages, für den Verzugszinsen fällig werden.
Im Falle verzögerter Zahlung oder im Falle einer nicht fristgerechten Gestellung einer vereinbarten Sicherheit durch den Besteller kann der Lieferer, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen bzw. bis zur Gestellung der Sicherheit einstellen. Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Lieferer durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und, zusätzlich zu den Zinsen und Betreibungskosten gemäß dieser Ziffer, vom Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Ein solcher Schadenersatz darf den vereinbarten Kaufpreis nicht überschreiten.
EIGENTUMSVORBEHALT
22. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem jeweiligen Recht wirksam ist. Auf Verlangen des Lieferers hat ihn der Besteller bei seinen Bemühungen umfassend zu unterstützen, das Eigentumsrecht des Lieferers an dem Liefergegenstand zu schützen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziffer 10.
HAFTUNG FÜR MÄNGEL
23. Nach Maßgabe der Ziffern 24-39 ist der Lieferer verpflichtet, sämtliche Mängel bzw. Abweichungen zu beheben (nachfolgend „Mangel/Mängel“ genannt), die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruhen.
24. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.
25. Der Lieferer haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes auftreten.
26. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf nach dem Gefahrübergang eintretende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. Mängel aufgrund von schlechter Instandhaltung, unsachgemäßer Aufstellung, fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers. Der Lieferer haftet weder für normale Abnutzung noch für Verschlechterung.
27. Die Haftung des Lieferers ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach der Lieferung auftreten. Übersteigt die Nutzung des Liefergegenstandes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen.
28. Wird ein Mangel in einem Teil des Liefergegenstandes behoben, haftet der Lieferer ein Jahr für Mängel der gelieferten Ersatzteile oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für alle anderen Teile des Liefergegenstandes verlängert sich die unter Ziffer 27 genannte Frist lediglich soweit und solange die durch den Mangel verursachte Nutzungsunterbrechung des Liefergegenstandes andauert.
29. Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferer zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 27 bestimmten Frist bzw. der verlängerten Frist(en) gemäß Ziffer 28 zu erfolgen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Lieferer nicht, schriftlich innerhalb der in Absatz 1 dieser Ziffer festgelegten Fristen, verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des Mangels.
Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden am Liefergegenstand, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. Der Besteller hat die zur Schadensbegrenzung angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und insoweit den Anweisungen des Lieferers Folge zu leisten.
30. Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 29 hat der Lieferer den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß Ziffern 23 – 39 zu beheben. Die Mängelbeseitigung ist zeitlich so festzulegen, dass die Abläufe des Bestellers nicht unnötig beeinträchtigt werden. Der Mangel ist grundsätzlich am Standort des Liefergegenstandes zu beheben, sofern der Lieferer nicht die Zusendung in sein Werk oder an einem anderen von ihm benannten Ort für geeigneter hält. Lässt sich der Mangel durch Ersatz oder Reparatur eines mangelhaften Teiles beheben und bedarf der Aus- und Einbau des Teiles keiner besonderen Fachkenntnisse, kann der Lieferer den Versand des mangelhaften Teiles in sein Werk oder an einen anderen von ihm benannten Ort verlangen. In diesem Fall endet die Verpflichtung des Lieferers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.
31. Der Besteller hat auf eigene Kosten dem Lieferer den Zugang zu dem Liefergegenstand zu ermöglichen und für etwaige Eingriffe in Bezug auf Ausrüstungsgegenstände, die nicht zu dem Liefergegenstand gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.
32. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes oder der Teile des Liefergegenstandes zum und vom Lieferer im Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Lieferer haftet, auf Gefahr und Kosten des Lieferers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Lieferers zu befolgen.
33. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Lieferer bei der Behebung des Mangels aufgrund der Tatsache entstehen, dass der Standort des Liefergegenstandes von dem bei Vertragsschluss als Ort der Lieferung durch den Lieferer an den Besteller angegebenen Bestimmungsort oder – wenn kein Bestimmungsort angegeben war – von dem Lieferort abweicht.
34. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Lieferer zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.
35. Hat der Besteller den Mangel nach Ziffer 29 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferer haftet, so hat der Besteller dem Lieferer die Kosten zu ersetzen, die dem Lieferer durch eine solche Rüge entstehen.
36. Kommt der Lieferer seiner Verpflichtung nach Ziffer 30 nicht nach, so kann der Besteller dem Lieferer schriftlich eine letzte, angemessene Frist von mindestens einer Woche setzen, innerhalb derer der Lieferer seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Erfüllt der Lieferer seine Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahren des Lieferers vornehmen lassen. Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Lieferer mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.
37. Schlägt eine gemäß Ziffer 36 durchgeführte Reparatur fehl,
- so kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v.H. des Kaufpreises überschreiten darf; oder
- ist der Mangel so grundlegend, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag in Bezug auf den Liefergegenstand oder einem wesentlichen Teil davon verliert, so kann der Besteller nach schriftlicher Mitteilung an den Lieferer in Bezug auf den Teil des Liefergegenstandes vom Vertrag zurücktreten, der aufgrund des Mangels nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt werden kann. Der Besteller hat dann Anspruch auf Ersatz seiner Einbußen, Kosten und Schäden bis zu einem Betrag von maximal 15 v.H. des Teil-Kaufpreises, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Besteller von dem Vertrag zurückgetreten ist.
38. Unbeschadet der Bestimmungen nach Ziffer 23-37 ist die Haftung des Lieferers für Mängel an jeglichem Teil des Liefergegenstandes auf ein Jahr ab Ende der in Ziffer 27 festgelegten Haftungsdauer bzw. dem Ende einer etwaig von den Parteien vereinbarten, abweichenden Haftungsdauer beschränkt.
39. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 23-38 haftet der Lieferer nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, einschließlich Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Lieferers gilt nicht bei grober Fahr- lässigkeit.
HAFTUNGSTEILUNG FÜR DURCH DEN LIEFERGEGENSTAND VERURSACHTE SCHÄDEN
40. Der Lieferer haftet nicht für Sachschäden, die vom Liefergegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn der Liefergegenstand im Besitz des Bestellers ist. Weiterhin übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten. Wird der Lieferer von einem Dritten für Sachschäden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen so hat der Besteller den Lieferer zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten.
Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Anspruch gegen eine der Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Lieferer und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen des angeblich durch den Liefergegenstand verursachten Schadens prüft. Die Haftung zwischen dem Lieferer und dem Besteller unterliegt jedoch den Bestimmungen der Ziffer 46. Die Haftungsbegrenzung des Lieferers gemäß dem ersten Absatz dieser Ziffer gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit durch den Lieferer.
HÖHERE GEWALT
41. Jede Partei ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten insoweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch höhere Gewalt möglich gemacht oder unangemessen erschwert werden; hierzu zählen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Devisen- und Exportbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Akte sowie mangelhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände.
Ein vor oder nach Vertragsschluss eintretender Umstand gemäß dieser Ziffer berechtigt nur insoweit zur Einstellung, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.
42. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, ist die andere Partei berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihr aufgrund des Umstandes entstehen, dass sie eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.
Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner Pflichten, hat er den Lieferer für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.
43. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurück zutreten falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 41 länger als sechs Monate andauert.
VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG
44. Unbeschadet anders lautender Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen bezüglich Einstellung der Erfüllung, hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten
einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht erfüllen wird. Eine die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
FOLGESCHÄDEN
45. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen.
STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT
46. Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichter/n endgültig entschieden, der/die gemäß dieser Ordnung ernannt wird/werden.
47. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Lieferers.
Dies ist eine Orgalime-Veröffentlichung. Orgalime ist der europäische Verband der Maschinenbau-, Elektro-, und Metallverarbeitungsindustrie.
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